Gesetze / Tierärztliche-Hausapothekenverordnung
TÄHAV§ 12 Umwidmungsverbote
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 2
- VG Münster, 04.07.2018 – 17 K 2612/15.TZitiert von 3
- BGH, 03.07.2003 – 1 StR 453/02Zitiert von 13
2 Entscheidungen zu § 12 TÄHAV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/T%C3%84HAV%202025/12#abs-1 (1) Die Umwidmung von Tierarzneimitteln oder Humanarzneimitteln, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation oder Fluorchinolone enthalten, ist verboten
Satz 1 gilt nicht, sofern es im Rahmen der Behandlung zu einem Wechsel des in den Zulassungsbedingungen genannten Anwendungsgebietes, nicht aber der in den Zulassungsbedingungen genannten Tierart kommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/T%C3%84HAV%202025/12#abs-2 (2) Die Umwidmung von Colistin enthaltenden und nach den Zulassungsbedingungen zur oralen Anwendung bestimmten Tierarzneimitteln ist verboten bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren abweichend von Artikel 113 der Verordnung (EU) 2019/6.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/T%C3%84HAV%202025/12#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern im Einzelfall die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ernstlich gefährdet ist. In diesem Fall ist von der Tierärztin oder vom Tierarzt ein Nachweis zu führen, der die Gründe aufführt, warum die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ernstlich gefährdet gewesen ist.